Willkommen im Bereich „Aktuelles“ unserer Kanzlei.


Als Interessent für unsere Dienstleistungen erwartet Sie in diesem Bereich eine breite Palette von Informationen aus den Bereichen „Steuern & Recht“.

Tagesaktuell haben wir hier für Sie wichtige News bereitgestellt. Im Archiv haben Sie über eine Such­funk­tion bequemen Zugriff auf hunderte interessanter Artikel.

 

Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 09.10.2024

Trotz fehlender Kündigung bei Verbleib eines Partners in Wohnung - Beendigung des Mietverhältnisses

Wenn ein Paar Mieter einer Wohnung ist, kann das Mietverhältnis trotz fehlender Kündigung gegenüber dem ausziehenden Partner beendet sein, wenn der in der Wohnung verbleibende Partner die Zustimmung zur Kündigung verweigert. Das Mietverhältnis ist in diesem Fall gemäß § 242 BGB beendet. So entschied das Amtsgericht Bad Segeberg (Az. 17b C 66/23).

Im September 2020 kam es zu einer Trennung eines Paares. Die Partnerin zog aus der gemeinsam angemieteten Wohnung aus und teilte dies der Vermieterin mit. Der Partner verblieb in der Wohnung und tauschte die Schlösser aus. Die Partnerin sprach zudem eine Kündigung aus und bat den Partner um Zustimmung. Dies lehnte er aber ab. Im Jahr 2023 klagte schließlich die Vermieterin gegen die ausgezogene Mieterin auf Zahlung rückständiger Miete aus den Jahren 2022 und 2023. Die Mieterin verwies auf ihren Auszug und hielt sich für den Mietrückstand für nicht verantwortlich.

Das Gericht gab der Mieterin Recht. Der Vermieterin stehe gegen die Mieterin kein Anspruch auf rückständige Mietzahlungen zu, denn der Mietvertrag mit ihr sei wirksam beendet worden. Zwar nicht durch die Kündigung, da die Mieterin das Mietverhältnis nicht allein habe kündigen können, jedoch sei das Mietverhältnis gemäß § 242 BGB aufgrund von Treu und Glauben beendet. Der in der Wohnung verbleibende Mieter müsse sich nach Ansicht des Amtsgerichts so behandeln lassen, als ob er seine Zustimmung zur Kündigung erteilt habe. Er habe sich treuwidrig verhalten, da er die von der Mieterin begehrte Zustimmung zur Kündigung nicht erteilte und zeitgleich weiterhin in der Wohnung verblieb. Hinzu komme, dass er ihr durch den Austausch der Schlösser auch jeglichen Zugang zur Wohnung verwehrt habe. Aufgrund dieses Verhaltens habe die beklagte Mieterin keine Möglichkeiten gehabt, sich aus dem Mietverhältnis zu lösen.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.